Sobald mehrere Mieter in einem Haus leben und eine gemeinsame Betriebskostenabrechnung bekommen, kann dies zu Streitereien und Unstimmigkeiten führen. Dennoch ist auch die Energieversorgung im Mietrecht mit geregelt.

So ist eine Abrechnung nur dann gültig, wenn die privaten Mieter ihren Anteil aus der Aufstellung genau einsehen können. Dies hat das Landgericht Hamburg im Jahr 2006 noch einmal in einem Urteil festgelegt. Im Mietrecht ist verankert, dass der Anteil eines Mieters, egal ob gewerblich oder privat, nicht nur nach Wohnungseinheiten aus der Kostensumme hervorgehen darf. Der Anteil an den Gesamtkosten muss klar hervorgehen.

Die Mieter muss die Rechnung und Aufstellung klar nachvollziehen können. Daher muss eine Stromabrechnung oder eine Heizkostenabrechnung immer schriftlich geschehen und mit genauen Details versehen sein. Kann der Vermieter die Abschläge für die Fernwärme zum Beispiel nicht zahlen, so ist der Versorger berechtigt die Lieferung einzustellen. Die Mieter haben kein Recht dagegen vorzugehen und müssen mit einer kalten Wohnung leben. Ob man an den Vermieter selber einen Schadensersatz einklagen kann ist jedoch unklar. Nur der Vermieter ist der Vertragspartner des Versorgers und die Mieter haben keinen Einfluss auf die Lieferungen.

Man kann seinen Stromverbrauch und seine Heizkosten genau berechnen lassen. Somit kann festgestellt werden, ob das Haus zu viel Energie verbraucht und nicht sparender sein könnte. Ist man mit dem Ergebnis nicht zufrieden, kann man zum Vermieter gehen. Er könnte Geräte, die hohen Strom verbrauchen, ersetzen lassen oder auch eine Sanierung der Fenster und Türen in Gang setzen. Nicht immer sind die Erhöhungen der Energiepreise Grund für eine große Nebenkostenabrechnung.